Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde gegen Armenien-Resolution

bundesverfassungsgericht-senat_2Unmittelbar nach der Armenien-Resolution des Deutschen-Bundestags vom 2. Juni 2016 war zu erfahren, dass bestimmte Personen beim Verfassungsgericht dagegen Beschwerde einlegen würden.

Genannt wurde in dem Zusammenhang  RA Melih Akkurt aus Ankara. Er habe bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht und soll sich auf Art. 6 der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ der Vereinten Nationen („Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.“) berufen haben.

Am 7. Dezember 2016 entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe Folgendes:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1383/16 –

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Prof. Dr. K …,
– Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Belgin Kömürcü,
Hammer Straße 147, 48153 Münster –

gegen

die in der 173. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Juni 2016 unter dem Tagesordnungspunkt 5a erfolgte Annahme der Entschließung betreffend den Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf der Drucksache 18/8613 mit dem Titel „Erinnerung und Gedenken an den Völkermord an den Armeniern und anderen christlichen Minderheiten in den Jahren 1915 und 1916“

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle,

die Richterin Kessal-Wulf

und den Richter Maidowski

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im Übrigen eine solche auch nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Kessal-Wulf
Maidowski

Link: http://www.bverfg.de/e/rk20161207_2bvr138316.html

Offenbar ist RA Melih Akkurt nicht der Kläger, sondern ein gewisser Prof. Dr. K …. Rechtsanwalt Akkurt hatte im Juni erklärt, dass er gegebenenfalls sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden würde. Ob der Kläger Prof. Dr. K … das ebenfalls vorhat, ist unbekannt.

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