Was für die „Armenien-Resolution“ spricht

 

Was für eine „Armenien-Resolution“ des Deutschen Bundestages spricht

Eine Entgegnung

 

Von Prof. Dr. Otto Luchterhandt / Universität Hamburg


Nachdem verschiedene Parlamente europäischer Staaten, zuletzt Frankreichs, förmlich durch Beschlüsse festgestellt haben, dass an den im Osmanischen Reich lebenden Armeniern während des Ersten Weltkrieges ein Völkermord verübt wurde, steht nun auch der Deutsche Bundestag vor der Frage, ob er einen solchen Beschluss fassen solle. Anlaß, sich mit der Frage zu beschäftigen, ist eine bei ihm eingegangene, darauf gerichtete und von ca. 16.000 Personen unterzeichnete Petition. Im Vorfeld der im Mai anstehenden Entscheidung darüber hatte die Bundesregierung aufgrund einer „Kleinen Anfrage“ der PDS-Fraktion bereits Gelegenheit gehabt, sich zu dem Problem zu äußern. Dies geschah am 13.3.2001 mit dem folgenden lapidaren Satz: „Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Frage der Bewertung der Massaker an den Armeniern 1915/16 im Wesentlichen eine historische Frage und damit Gegenstand der Geschichtswissenschaft und in erster Linie Sache der betroffenen Länder Armenien und der Türkei ist.“Es ist zu vermuten, dass die die Bundesregierung tragenden Bundestagsfraktionen, erweitert um die Fraktionen von CDU/CSU und FDP, wenn überhaupt, dann eine Resolution annehmen werden, deren Inhalt wohl im wesentlichen auf dieser Linie liegt. Dies signalisiert jedenfalls die ausführliche Stellungnahme, die der Vorsitzende der deutsch-türkischen Parlamentarier-Gruppe, der Abgeordnete aus der Fraktion der Grünen, Cem Özdemir, kürzlich zu dem Problem veröffentlicht hat („Was gegen eine Armenien-Resolution spricht“; FAZ vom 5.4.2001, S. 54).

Die von Özdemir und der Bundesregierung gegen eine „Armenien-Resolution“ des Bundestages vorgetragenen Argumente überzeugen nicht, weil sie weder dem sittlichen Ernst der Petition noch der spezifischen Betroffenheit Deutschlands von ihrem Gegenstand noch ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das politische Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten zur Türkei gerecht werden. Aus vordergründiger, falsch verstandener politischer Rücksichtnahme auf den NATO-Partner Türkei wird der Bundestag, so steht zu befürchten, die in der Petition liegende Chance verspielen, in politischer Solidarität mit Belgien, Frankreich, Schweden (und vermutlich bald noch weiteren EU-Staaten), vor allem mit dem über die ganze Welt zerstreuten armenischen Volk eine Resolution zu verabschieden, die ein geschichtliches, mit seinen Folgen bis heute stark und vielfältig fortwirkendes Verbrechen vom Standpunkt universeller und zugleich europäischer rechtlicher und politischer Grundprinzipien klar bewertet und daher auch dem wohlverstandenen Interesse einer Türkei entspricht und entsprechen muss, die die EU mit dem Kandidatenstatus ausgezeichnet hat.

Die folgenden Ausführungen werden die Argumente gegen eine „Armenien-Resolution“ Punkt für Punkt widerlegen. Wenn der Bundestag aus politischem Kleinmut meint, dem Beispiel anderer EU-Staaten nicht folgen zu können, dann wäre es besser, keinen Beschluß zu fassen, als eine Resolution zu verabschieden, die sich dem berechtigten Vorwurf aussetzen würde, vorschnell, d.h. ohne eine dem Gegenstand angemessene öffentliche Debatte, gefaßt worden zu sein.


 

1. Argument:

Die Bewertung der Massaker an den Armeniern sei Gegenstand der Geschichtswissenschaft, daher Aufgabe der Historiker und könne folglich nicht Sache eines Parlaments sein.

Die These ist unrichtig. Sie unterstellt, dass die Frage, ob es sich damals nur um „Massaker“ oder aber um einen „Völkermord“ gehandelt habe, von der Seite der Tatsachen her noch nicht vollständig geklärt, offen und daher noch vertiefter Erforschung bedürftig sei. Dies trifft nicht zu. Zwar hält die Türkei bis heute die einschlägigen Archive des Osmanischen Reiches unter Verschluß und verhindert im übrigen aufgrund ihrer anhaltend scharf repressiven Minderheitenpolitik mit rechtlichen, administrativen, polizeilichen und strafrechtlichen Mitteln die freie und mithin wissenschaftliche Erforschung der betreffenden Vorgänge in ihrem Lande, aber die dadurch verursache Material- bzw. Forschungslücke ist nicht so groß, dass eine grundsätzliche Bewertung der „Massaker“ unmöglich wäre. Im Gegenteil: Die Bundesregierung müßte wissen und weiß, dass wegen der „Waffenbrüderschaft“ zwischen dem Deutschen und dem Osmanischen Reich im Ersten Weltkrieg gerade deutsche Archive, voran das des Auswärtigen Amtes über beträchtliche Aktenbestände verfügen, deren Dokumente die Deportationen und die Vernichtung der Armenier in Anatolien nicht nur in groben Umrissen, sondern bis in die schrecklichsten Einzelheiten beschreiben. Ergänzt und vollauf bestätigt wird dieses Tatsachenmaterial u.a. aus Archiven Großbritanniens und der Vereinigten Staaten. Ferner: Die bis heute bedeutendste Quellensammlung über die damaligen Vorgänge ist bereits 1919 in Deutschland (Potsdam) von dem berühmten Theologen und Humanisten Johannes Lepsius herausgegeben worden („Deutschland und Armenien 1914 – 1918. Sammlung diplomatischer Aktenstücke“). Man muß keineswegs ein gelernter Historiker sein, um durch dieses Quellenstudium, ergänzt um die zahlreichen, außerhalb der Türkei im Laufe der Jahrzehnte erschienenen geschichtswissenschaftlichen Untersuchungen zu der Feststellung gelangen zu können, dass die objektiven Merkmale des in der Anti-Völkermord-Konvention der Vereinten Nationen vom 9.12.1948 normierten Völkermord-Tatbestandes (Art. II) in jeder Hinsicht durch die „Massaker“ erfüllt sind.

Entgegen der von seiten der Türkei mit großem Propagandaaufwand hartnäckig vertretenen gegenteiligen Behauptung ist aber auch der subjektive Tatbestand des Völkermords als erfüllt anzusehen, denn die damals von den Jungtürken beherrschte osmanische Regierung hat die Durchführung der Deportationen und Massaker „in der Absicht“ angeordnet, die „nationale Gruppe“ der Armenier „als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Dass die Deportationen mit dem Ziel der physischen Vernichtung und die Vernichtung selbst entgegen dem bei manchen Zeitgenossen vielleicht entstandenen Eindruck unzusammenhängender Massaker in Wirklichkeit planmäßig ausgeführt wurden, ergibt sich zweifelsfrei gerade aus offiziellen türkischen Quellen. Die Nachweise der Pläne und laufenden Einsatzbefehle insbesondere des damaligen Innenministers Talat Pascha gehören nämlich zu jenem Dokumentenmaterial, das 1919 Gegenstand von Prozessen wurde, welche – auf Druck der alliierten Siegermächte – gegen die Führer der Jungtürken vor dem Militärgericht des Osmanischen Reiches durchgeführt wurden. Das damals in die Beweisaufnahme eingeführte, verlesene und durch zahlreiche Zeugen bestätigte Material rundet unser historisches Wissen über die Hintergründe und Abläufe des Massenmordes an den Armeniern in einer Weise ab, dass selbst von einer Öffnung der türkischen Archive keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. (Vgl. The Armenian Genocide in Official Turkish Records, in: Journal of Political and Military Sociology Vol. 22 (1994), No. 1).

Da nun also das historische Material in ausreichender Fülle vorhanden und wissenschaftlich aufgearbeitet ist, läßt es sich aus der Sicht der UN-Konvention auch bewerten. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung ist dieser Schritt aber nicht mehr Aufgabe des Historikers, sondern die eines Völkerrechtlers, also des Juristen, und ein solcher kann bei der beschriebenen Sachlage gar nicht anders als eben zur Feststellung des „Völkermordes“ zu gelangen. Da aber die Türkei hartnäckig die historischen Tatsachen ableugnet, bis heute die Unmenschlichkeiten des jungtürkischen Regimes in einer letztlich nur mit fehlgeleitetem Nationalismus zu erklärenden Weise verharmlost und im übrigen die Politik einer Tabuisierung des ‚Völkermords‘ nicht nur zur Richtschnur ihrer Innen-, sondern auch ihrer Außenpolitik macht (was durch die hysterischen Reaktionen auf den französischen Parlamentsbeschluß massiver nicht bestätigt werden könnte), hat die Qualifizierung der Ereignisse als Völkermord den Rang einer aktuellen politischen Frage angenommen. Hier liegt auch der Grund, weswegen sie durchaus zum Gegenstand eines Parlamentsbeschlusses gemacht werden kann.

Das eingangs genannte Argument hat im übrigen noch eine sehr bedenkliche und speziell für die betroffenen Armenier bittere Seite: Es stärkt nämlich – gewollt oder ungewollt – die offenkundige Strategie der Türkei, den Eindruck zu erwecken, das verfügbare historische Tatsachenmaterial reiche nicht aus, um eine Qualifizierung der Vorgänge im Lichte des Völkermord-Tatbestandes der UN-Konvention vorzunehmen. Die wenigen noch in der Türkei sowie die in der Diaspora lebenden Armenier und Nachkommen der Überlebenden des Völkermords werden so um ein anerkennendes Verständnis für ihr Schicksal gebracht und in der sich in unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder für sie ergebenden Auseinandersetzung mit dem offiziellen türkischen Standpunkt unter einen unerträglichen Rechtfertigungsdruck gestellt. Die politisch-psychologische Unzumutbarkeit dieser Situation kann man leicht mit der folgenden hypothetischen Überlegung nachvollziehen: Wie würde den jüdischen Überlebenden des deutschen Massenmords zumute sein, wenn die Regierung Deutschlands die Tatsache des Holocaust bestreiten und die (bei schlechtestem Willen nicht mehr zu leugnenden) „Massaker“ als Folge von eigenmächtigem Handeln untergeordneter Stellen und nichtautorisierter Bevölkerungsgruppen herunterspielen würde?

 



2. Argument:

Man sollte die „tragischen Ereignisse“ (Özdemir) einem Dialog zwischen Armeniern und Türken überlassen. Deutschland habe mit der Frage nichts zu tun.

In der Türkei leben heute, bei einer Gesamtbevölkerung von über 65 Mio Menschen, nur noch gut 60.000 sich als solche dazu bekennende Armenier. Sie werden in ihrem Heimatland Anatolien gerade eben noch geduldet, leiden unter der offiziellen, repressiven Minderheitenpolitik im Lande und besitzen hinsichtlich ihrer Geschichte in der Türkei keine Forschungs- und Meinungsfreiheit. Unter solchen Bedingungen der Unterdrückung und Marginalisierung fallen sie, schon zahlenmäßig als „Dialogpartner“ aus. Bleiben die Diaspora-Armenier im Ausland und die Republik Armenien im Südkaukasus. Die wohlmeinende Empfehlung eines Dialogs würde allerdings auf seiten der Türkei die Bereitschaft vorauszusetzen, die in weltweiter Zerstreuung lebenden Armenier als „Dialogpartner“ anzuerkennen. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht besonders wahrscheinlich, denn was könnte den politischen Kolloss Türkei bewegen, den Dialog mit dem politischen Knirps Armenien zu suchen, wo doch – seriöserweise – das Ergebnis eines solchen „Dialoges“ angesichts der historischen Sachlage und der eindeutigen juristischen Bewertung nur die Bestätigung der von den Armeniern eingenommenen Position sein könnte? Ebenso ist aber auch umgekehrt zu fragen: Kann man es den Armeniern eigentlich zumuten, dass sie die türkische Vorbedingung eines Dialogs, nämlich die angebliche Ungeklärtheit der historischen Tatsachen und die Offenheit ihrer Bewertung, akzeptieren?

Die Unzumutbarkeit und Unerträglichkeit dieses Ansinnens kommt auch hier in seiner ganzen Tragweite in den Blick, wenn man die folgende hypothetische Parallelüberlegung anstellt: Könnte Deutschland von den Überlebenden des Holocausts erwarten, dass sie die Aufforderung zu einem Dialog akzeptieren, zu dessen Vorbedingung Deutschland die Bereitschaft der Juden machen würde, nicht auf der Tatsache des Völkermords zu bestehen?

Die zunächst plausibel und angenehm klingende Empfehlung des Dialogs erweist sich bei näherem Hinsehen als das Wegschieben eines lästigen Problems, für dessen Lösung man selbst keine Mitverantwortung empfindet.

Besonderes Erstaunen muß die Ansicht hervorrufen, Deutschland habe mit dem Streit um den Völkermord an den Armeniern nichts zu tun. Das Gegenteil ist richtig. Wenn überhaupt ein europäischer Staat spezifische sachliche und nationale Gründe für die Verabschiedung einer Armenien-Resolution haben sollte, dann allein Deutschland!

  1. Durch sein Bündnis mit der Türkei im Ersten Weltkrieg war das Deutsche Reich verstrickt in die Vernichtungsmaßnahmen gegen die Armenier. Seine ca. 800 Militärberater nahmen Schlüsselpositionen in den türkischen Streitkräften an allen Fronten ein und trugen wesentlich dazu bei, dass durch die Abwehr der alliierten Streitkräfte an der Kaukasusfront, in Mesopotamien und Syrien die wichtigsten Siedlungsgebiete der Armenier im türkischen Machtbereich blieben. Teilweise waren deutsche Militärs unmittelbar an der Durchführung von Deportationen beteiligt. Zu einem nicht unbeträchtlichen Teil hegten sie massive antiarmenische Vorurteile, die sich nicht selten mit antisemitischen Einstellungen mischten. Besonders bekannt ist dafür der Generalstabschef Enver Paschas, Bronsart von Schellendorff. In Einzelfällen haben allerdings deutsche Militärbefehlshaber, namentlich Liman von Sanders in Smyrna, Armenier erfolgreich vor der Vernichtung bewahren können. Dass dies möglich war, darf als Beweis dafür gewertet werden, dass ein entschiedener und geschlossener Protest der deutschen Militärberater bei Talat und Enver Pascha die sich vor ihren Augen abspielenden Vernichtungsaktionen zumindest teilweise hätte verhindern können. Die Verantwortung dafür, dass dies nicht geschah, fällt aber weniger den Militärberatern selbst als vielmehr der deutschen Reichsregierung zur Last. Denn sie war über die planmäßige Vernichtung der Armenier aufgrund der ausführlichen Berichterstattung aus ihrer Botschaft in Konstantinopel, aus den regionalen Konsulatsverwaltungen und aus sonstigen Quellen umfassend informiert, aber sie ließ es – bestenfalls – bei schwachen Ermahnungen an den türkischen Verbündeten bewenden. Eine andere und meist völlig unbeachtet gelassene schwere Verantwortung hat das Deutsche Reich in politischer Hinsicht ferner dadurch auf sich geladen, dass es im November 1914 den türkischen Verbündeten nachdrücklich und im Ergebnis auch erfolgreich dazu drängte, bei seinem Eintritt in den Weltkrieg den „Heiligen Krieg“ (Dschihad) auszurufen. Die Reichsregierung versprach sich davon, die unter alliierter Herrschaft in Asien und Nordafrika stehenden moslemische Bevölkerungsgruppen für eine kriegerische Unterstützung der Mittelmächte zu gewinnen. Die Folge war aber eine Mobilisierung des islamischen Christenhasses, der sich alsbald – wie immer – gegen Armenier (und Griechen) richtete.
  2. Ein weiterer Grund dafür, dass Deutschland besondere Veranlassung besäße, sich intensiv mit dem Völkermord an den Armeniern auseinanderzusetzen, ist der Umstand, dass in deutschem Namen während des Zweiten Weltkrieges der schlimmste Völkermord des 20. Jahrhunderts, der Massenmord an den Juden, begangen wurde, darüber hinaus aber auch ein Völkermord an den Zigeunern. Nichts läge daher näher, dass sich die maßgeblichen politischen Kräfte in der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise der Aufgabe einer vergleichenden Genozidforschung verpflichtet fühlten. Die Bedeutsamkeit und die moralische Wurzel einer solchen Aufgabe hat man – eigenartigerweise – in Deutschland bis heute nicht erkannt, und die hierzulande zu beobachtenden vollständig unterschiedlichen Haltungen zu dem Völkermord an den Juden einerseits, dem Völkermord an den Armeniern andererseits unterstreichen dies nur. Die Tatsache, dass über 100 amerikanische Holocaust- bzw. Genozidforscher sich gegenüber dem Kongreß (freilich vergeblich) für eine Armenien-Resolution eingesetzt haben, sollte den in der Bundesrepublik Deutschland mit der Problematik auf der politischen Ebene befaßten Verantwortlichen zu denken geben.
  3. Ein weiterer wichtiger Grund für Deutschland, sich in dieser Frage zu engagieren, ist der Umstand, dass eine zahlenmäßig ungewöhnlich starke türkische Volksgruppe in der Bundesrepublik lebt. Die Angehörigen dieser Volksgruppe sind laufend durch die elektronischen Medien und die Druckerpresse und auf andere Weise, darunter auch durch Schulbücher und sonstige Schriften, mehr oder weniger weitreichend und intensiv Adressaten der von der Türkei vertretenen politischen Prinzipien eines ausgeprägten Nationalismus mit einer dazu korrespondierenden negativen Einstellung gegenüber nichttürkischen und nichtmoslemischen Minderheiten und eines osmanisch-türkischen Geschichtsbildes, in dem namentlich Armenier, wenn überhaupt, nur negativ vorkommen. Das intensive Bemühen der Bundesrepublik Deutschland, auf allen Ebenen des Gemeinwesens frühzeitig und wirksam den Gefahren der Ausländerfeindlichkeit zu begegnen und Toleranz gegenüber Minderheiten in die Erziehung zu integrieren, kontrastiert in auffälliger Weise mit der von deutscher Seite, jedenfalls nach der Presseberichterstattung zu urteilen, klaglos, passiv hingenommenen Indoktrination der in Deutschland lebenden türkischen Volksgruppe im Geiste konträrer Prinzipien.
  4. Die aggressiv-nationalistische, die Unmenschlichkeiten der Behandlung der Armenier im Osmanischen Reich teils herunterspielende, teils rechtfertigende türkische Propaganda auch in Deutschland (verwiesen sei nur auf einschlägige Artikel der Tageszeitung „Hürriyet“) dürften in Bezug auf die heute in Deutschland lebenden einigen 10.000 Diaspora-Armenier, ganz überwiegend Nachkommen von Überlebenden des Völkermords von 1915/16, die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der Verhöhnung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen. Die Parallele zur verfassungsrechtlich abgesicherten strafrechtlichen Verfolgung der Bezeichnung von „Auschwitz“ als Lüge in der Bundesrepublik, also der Leugnung des Völkermords an den Juden, muß sich dem unbefangenen Beobachter geradezu aufdrängen. Eine Armenien-Resolution des Deutschen Bundestages würde wenigstens moralisch-politisch den Erinnerungen der deutschen Mitbürger armenischer Nationalität Stärkung und Gerechtigkeit widerfahren lassen.
  5. Mit diesen Bemerkungen wird auch das von Özdemir angedeutete, eigenartige Argument widerlegt, die Deutschen hätten wegen ihrer eigenen belasteten Vergangenheit das geringste Recht, sich in dieser Sache in die vordere Reihe zu stellen und die Türkei belehren zu wollen. Umgekehrt wird ein Schuh daraus! Gerade weil Deutschland die schreckliche Erfahrung mit einer genozidären Tätergesellschaft gemacht, diese unglückselige Vergangenheit aber mit einem auch und gerade im Ausland allenthalben anerkannten Erfolg überwunden hat, könnte und sollte gerade Deutschland für die mit ihr eng verbundene Türkei auf diesem Gebiet ein Gesprächspartner sein.

 

3. Argument:

Mit Resolutionen der vorgeschlagenen Art erreiche man nichts oder vielmehr eher das Gegenteil dessen, was man mit ihr anstrebe, nämlich eine eher noch geringere Bereitschaft der Türkei, sich ihrer Vergangenheit offen zu stellen. Zugleich würde dadurch die Position der liberal und demokratisch eingestellten Kräfte in der Türkei geschwächt, die das Land in die Europäische Union führen möchten bzw. umgekehrt diejenigen gestärkt, die trotzig in ihrem türkischen Nationalismus und Islamismus verharrten und einen EU-Beitritt der Türkei ablehnten.

Das Argument ist in politischer Hinsicht unhaltbar und kann auch in sonstiger Hinsicht sachlich nicht überzeugen.

Im Grunde genommen stellt die Forderung an die heutige sich ausweislich ihrer Verfassung als demokratischer Rechtsstaat verstehende Türkei, sich von den unmenschlichen, völkermörderischen Taten während der Kriegsdespotie im Osmanischen Reich und der Diktatur der Jungtürken zu distanzieren und gegenüber diesem Teil der nationalen Geschichte eine mit den tragenden Grundsätzen der europäischen Zivilisation übereinstimmenden Standpunkt einzunehmen, nicht mehr als eine bare Selbstverständlichkeit dar. Als Vertragsstaat der Anti-Völkermord-Konvention von 1948 ist die Türkei ohnehin völkerrechtlich und moralisch-politisch zu einer entsprechenden Überprüfung dieses Teils ihrer Geschichte verpflichtet.

Für wie „europafähig“ halten die Anhänger einer solchen Argumentation eigentlich die türkische Gesellschaft und ihre realen politischen Kräfte in ihrer Dynamik oder, anders gesagt, für wie schwach halten sie eigentlich die für den EU-Beitritt der Türkei eintretenden Kräfte, wenn sie allen Ernstes der Überzeugung sind, dass die Distanzierung der heutigen Türkei von ihren vordemokratischen und vorrechtsstaatlichen Verfassungszuständen eine der Annäherung des Landes an Europa im Ergebnis abträgliche Forderung ist?

Und, so muß man weiter fragen, wieso überschreitet eine solche, wie gesagt selbstverständliche Forderung an die Türkei die Grenze des ihr von außen Zumutbaren, während doch die Weltbank, der Internationale Währungsfonds und nicht zuletzt auch und gerade die Europäische Union laufend massive, auf alle staatlich-gesellschaftliche Lebensbereiche der Türkei ausstrahlende Forderungen, niedergelegt in ganz konkreten Beschlüssen, erhebt? Wieso befürchtet man von solchen Forderungen keine Schwächung der politischen Partner in der Türkei, auf die man seine strategische Hoffnung für eine Annäherung des Landes an die westlichen Rechts- und Verfassungswerte setzt?

Aber selbst wenn das Argument zutreffen sollte – müßten nicht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit ihnen die Bundesrepublik Deutschland um der Werte und Prinzipien ihrer Gemeinschaft willen nicht solche Forderungen erheben und auf ihrer Einhaltung bestehen, zum einem, um sich selbst treu zu bleiben, zum anderen, um der Türkei offen und ehrlich den moralisch-politischen Preis eines EU-Beitritts vor Augen zu führen? Ist es eine gegenüber der Türkei faire und hinsichtlich der Europäischen Union selbst verantwortungsbewußte und kluge Politik, der Türkei einerseits trotz kaum sichtbarer Fortschritte des Landes hin zu einem höheren Grad an Europafähigkeit den EU-Kandidatenstatus einzuräumen, ihr andererseits aber nicht möglichst frühzeitig klar und unmißverständlich den zu entrichtenden „Eintrittspreis“ mit allen seinen Komponenten vor Augen zu führen?


 

4. Argument:

Die Armenier seien selbst gegen solche Resolutionen, weil sie sie nicht für hilfreich, vielmehr für eine Gefährdung ihrer Landsleute in der Türkei hielten.

Das von Özdemir vorgebrachte Argument gibt die ganz überwiegende Meinung der in der Diaspora lebenden Armenier nicht zutreffend wieder. Im Gegenteil, die bisher von westlichen Parlamenten, aber auch von der Staatsduma Rußlands getroffenen Beschlüsse gehen zu erheblichen Teilen auf armenische Initiativen zurück. Allerdings dürften die heute noch in der Türkei, namentlich im Großraum Istanbul lebenden Armenier eher gegen solche Resolutionen sein, jedenfalls soweit sie sich in der Öffentlichkeit äußern.

Bei derartigen Bedenken und Warnungen sollte man sich aber vor Augen halten, dass die Armenier in der heutigen Türkei keine (volle) Meinungsfreiheit genießen, weil sie traumatisiert und stigmatisiert sind, weil ihnen gegenüber niemals die Kontinuität der auf Auslöschung und Assimilation ausgerichteten aggressiven türkischen „Minderheitenpolitik“ unterbrochen wurde und weil daher in ihrem Bewußtsein laufend das Gefühl existentieller Bedrohung wachgehalten wird. Welche Meinung die heute noch in der Türkei lebenden Armenier zu den Resolutionen hätten, wenn sie wirklich „frei von Furcht“ ihre Meinung sagen könnten, darüber kann im Ernst kein Zweifel bestehen. Natürlich kennt Özdemir nur allzu gut die prekäre Lage der Minderheiten auf dem Gebiet der Meinungs- und Pressefreiheit. Es ist daher mehr als befremdlich, dass er das Argument mit einer Äußerung des Herausgebers ausgerechnet einer in Istanbul erscheinenden armenischen Zeitung „belegt“. Darüber liegt ein Hauch von Zynismus.

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Zur Person : Prof. Dr. Otto Luchterhandt ist an der Universität Hamburg, Seminarabteilung für Ostrechtsforschung, tätig.

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