Satzung der DAG

Satzung der Deutsch-Armenischen Gesellschaft
(vom 16.11.1974, zuletzt geändert am 20.06.2015)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 5. März 1972 wiedergegründete Verein ist Nachfolgeorganisation des am 16. Juni 1914 in Berlin gegründeten, 1919 unter dem Namen „Deutsch-Armenische Gesellschaft“ eingetragenen und 1956 erloschenen Vereins. Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein wird seine steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen. Getragen von dem Gedanken des wechselseitigen Verständnisses zwischen dem armenischen und dem deutschen Volk sowie die Wahrung der Belange der in Deutschland lebenden Armenier soll der Vereinszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten erfolgen: Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, Podiumsdiskussionen, Kunst- und Kulturveranstaltungen, humanitär ausgerichteten Veranstaltungen zur Förderung der Zivilgesellschaft und Völkerverständigung, periodische Veröffentlichung Armenisch-Deutscher-Korrespondenz sowie anderer Publikationen einschließlich Pflege und Aktualisierung der DAG-Webseite.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Verteilung der Vorstandsaufgaben nimmt der Vorstand selbständig vor. Jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Deutsche im Sinne des deutschen Sprachraums oder Armenier im Sinne der Herkunft sein. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgabe kommissarisch bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Dabei ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand muss zusammentreten, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen ist eine telefonische Abstimmung zulässig. Hierfür ist eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Vorstandsmitglieder erforderlich. Über die Vorstandsbeschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt. Über die Entscheidungen des Vorstands berichtet der Vorsitzende auf der nächsten Mitgliederversammlung.

Bei Bedarf zieht der Vorstand Konsulenten für besondere Aufgaben hinzu.

Ihre Entlastung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden einberufen wird. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung einzuladen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Für die Dauer von Wahlen und der damit verbundenen Diskussionen führt der Versammlungsleiter die Wahl eines Wahlvorstands herbei.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen und beschließt über dessen Entlastung. Ihr obliegt die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer.

Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 6 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person im deutschen Sprachraum werden. Juristische Personen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden, wenn dies mit den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins vereinbar ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Personen, die sich besondere Verdienste um die Deutsch-Armenische Gesellschaft erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tode des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste oder
4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, und zwar nur zum Schluss des Kalenderjahres.

Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es über ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen zwei Monaten Widerspruch einlegen; über ihn entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 8 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich in Voraus zu entrichten.

§ 9 Auflösung
Hat die Mitgliederversammlung wirksam beschlossen, den Verein aufzulösen, so sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins an die Diözese der Armenischen Apostolischen Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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