Republik Armenien, Karabach und Europa – endlose Frustrationen?

Von Prof. Dr. Otto Luchterhandt / Universität Hamburg

(in der Amerikanischen Universität in Jerewan, 24.3.1999)

I.   Vorbemerkungen

Vor gut einem Monat, am 27.1.1999, wurde Georgien in den Europarat aufgenommen1. Der Europarat hat damit eine bisher stillschweigend befolgte politische Maxime aufgegeben, nämlich die drei transkaukasischen Republiken paritätisch zu behandeln. Nun sieht man Georgien bevorzugt. Armenien, das schon von alters her mit einer gewissen Mischung von Überlegenheitsgefühl und Neid auf seinen nördlichen, von der Geschichte meist besser behandelten, ihm kraft seiner christlichen Kultur aber so nahestehenden Nachbarn schaut, wird dies als einen schmerzenden Stich empfunden haben; es fühlt sich zurückgesetzt. Welches waren die ausschlaggebenden Gründe für diese Ungleichbehandlung? Ist die Lage der Menschenrechte in Georgien – ein wesentliches Beitrittskriterium für den Europarat – tatsächlich so viel besser als in Armenien? Zwar habe ich die Menschenrechtssituation in Georgien nicht untersucht, habe aber, offen gesagt, erhebliche Zweifel daran. Wir können die Frage hier aber auf sich beruhen lassen, denn Haupthindernis für die Aufnahme Armeniens und Aserbaidschans in den Europarat ist nicht so sehr die Lage der Menschenrechte, sondern die Tatsache, daß sich beide Länder wegen Arzach de facto in einem Kriegszustand befinden, also mit einem Wort: die ungelöste Karabach-Frage. Sie ist allerdings auf eine eigentümliche Weise mit dem aus der Sicht des Europarats unbefriedigenden Zustand der Menschenrechte in der Republik Armenien verflochten. Auf den prekären Zusammenhang zwischen den Problemkreisen „friedliche Lösung für Arzach“ und „Menschenrechtslage in Armenien“ werde ich später ausführlicher eingehen.

Verharren wir noch einen Augenblick bei dem Punkt, mit welchen Augen man heute aus den Hauptstädten Europas auf den Transkaukasus blickt. Die Wahrnehmung ist ähnlich wie im Falle des Balkans: Der Kaukasus gilt als eine politische Erdbebenzone ersten Ranges, und der sich an Armenien unmittelbar anschließende heiße Krisenbogen von Kurdistan über den Irak hin zum Nahen Osten (Palästina) erhöht diese sorgenvolle Wahrnehmung noch.

Es gibt aber auch freundlichere Seiten: die festgestellten und noch vermuteten bedeutenden Erdöl- und Erdgasvorkommen in der Region des Kaspischen Meeres haben große Erwartungen bei den multinationalen Energiekonzernen, bei sonstigen Großunternehmen und bei Regierungen auch der EU aufkommen lassen. Man träumt von „neuen Seidenstraßen“ und malt sich den Transkaukasus als „Großkreuz“ aus, in dem sich ein west- östlicher Transportkorridor von Mittelasien bis zum Mittelmeer und ein süd-nördlicher Transportkorridor, die kürzteste Verbindung zwischen dem Persischen Golf und den Ostsee- Ländern, schneiden. Die drei transkaukasischen Staaten liegen im Schnittpunkt dieser Achsen, und so könnten ihnen Handels- und verkehrspolitische Schlüsselposititionen zufallen. Was stört dieses faszinierende Bild? Berg-Karabach, die Armenier – heißt es in Europa, und man ist frustriert … die Lage “in und um“ Berg-Karabach erweist sich als Störfaktor Nr. 1, als ein gewaltiger, anscheinende kaum zu bewegender Block, mitten auf der „virtuellen Kreuzung“ jener Super-Transit-Linien zwischen Bospurus und Tienschan, zwischen Kuweit und Kaliningrad.

Vor diesem Hintergrund europäischer Erwartungen und Frustrationen will ich mein Thema näher entwickeln. Ich habe mir dabei zwei Ziele gesetzt:

Erstens will ich das institutionelle Beziehungsgeflecht herausarbeiten, das zwischen der Republik Armenien und Europa besteht, und zugleich den Einfluß und die Bedeutung des Faktors Berg-Karabach auf die armenisch-europäischen Beziehungen darstellen.

In innerer Verbindung mit dieser Analyse möchte ich – zweitens – die Frage zu beantworten versuchen, welche Möglichkeiten die Kooperationsbeziehungen zwischen der Republik Armenien und Europa bieten, um einen Interessenausgleich im Transkaukasus zu erleichtern und damit eine stabile, friedliche Gesamtentwicklung der Region einzuleiten.

Ich habe den Kreis der von mir zu behandelnden Fragen in vier Abschnitte aufgegliedert: Zunächst will ich eine knappe Skizze zu der juristischen Dimension des Karabach-Problems liefern, weil nach meiner festen Überzeugung die korrekte Einschätzung dieses Problems eine grundlegende Voraussetzung für jede dauerhafte Friedenslösung im Transkaukasus darstellt.

Danach werde ich mich der Frage zuwenden, welche Bedeutung die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und ihre „Minsker Kontakt-Gruppe“ für Armenien und Berg-Karabach haben.

Im Anschluß daran werde ich einige Bemerkungen zu dem Problem eines Beitritts Armeniens zum Europarat machen.

Schließlich möchte ich etwas ausführlicher auf den Stand und die Bedeutung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien eingehen.
II.   Das Karabach-Problem aus juristischer Sicht

Ich möchte folgende These voranstellen: Die Armenier von Berg-Karabach haben das im Völkerrecht verankerte Recht auf Selbstbestimmung. Dieses Recht kennt nach der heute in der internationalen Völkerrechtswissenschaft herrschenden Meinung mehrere, sehr verschiedene Realisationsformen:

  1. kann der Nationalität der Status einer nationalen Minderheit eingeräumt sein, z. B. in der Form derTerritorialautonomie. Die Territorialautonomie kann in der schwächeren Form einer Verwaltungsautonomie auftreten oder in der stärkeren Form eines Territorialstaates. Ein Beispiel für die Verwaltungsautonomie ist die heutige Rechtslage der Krim oder auch Südtirols; Beispiele für nationale Territorialstaaten sind Tatarstan sind Baschkortostan im Staatsverband der Rußländischen Föderation. Rein formal gesehen spiegelten sich diese Unterschiede auch in der Statusabstufung zwischen dem Oblast Berg- Karabach und der Autonomen Republik Nachitschewan in der Azerischen SSR wider, als „Republik“ galt Nachitschewan zur Sowjetzeit als „Staat“ (nebenbei sei aber bemerkt: einen echten Autonomiestatus besaßen zur Sowjetzeit weder Berg-Karabach noch Nachitschewan, denn zum Begriff der „Autonomie“ gehört von alters her die Freiheit, zumindest teilweise bestimmte staatliche Kompetenzen auf dem betreffenden Territorium in eigener Verantwortung wahrzunehmen, z. B. im Bereich der Kultur und im Schulwesen; solche Selbständigkeit besaß Stepanakert gegenüber Baku und Moskau aber zu keinem Zeitpunkt.)
  2. Die stärkste Form der Realisation des Selbstbestimmungsrechts ist die Abspaltung von einem Staat und die Gründung eines eigenen Staates oder die Vereinigung mit einem anderen Staat, also die Sezession.
  3. Zwischen der Territorialautonomie und der Sezession sind Zwischenformen denkbar.

Berg-Karabach hat das Recht, das Selbstbestimmungsrecht in seiner stärksten Form auszuüben, also das Recht der Konstitutierung eines eigenen souveränen Staates. Warum?

  1. weil die Armenier von Berg-Karabach als „Volk“ im Sinne des Völkerrechts zu qualifizieren sind und
  2. weil die Armenier von Berg-Karabach in rechtlich wirksamer Weise aus der Sozialistischen Sowjetrepublik Aserbaidschan ausgeschieden sind.

Das Ausscheiden Berg-Karabachs läßt sich zweifach begründen:

  1. auf der Grundlage des Staatsrechts der UdSSR und
  2. nach den Grundsätzen des Völkerrechts.

Über beide Aspekte ist in Armenien viel geschrieben worden. Ich verweise insbesondere auf die Schriften meiner Kollegen Barsegov, Zoljan und Manasjan. Ich kann mich hier deswegen sehr kurz fassen 2.

Aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts ergibt sich folgendes Bild: Gemäß Art. 72 der UdSSR-Verfassung von 1977 hatten die Unionsrepubliken das Recht zum „freien Austritt aus der UdSSR“. Dieses Recht blieb zunächst eine Fiktion, da der Regelungsmechanismus fehlte. Ein solcher Mechanismus wurde aber durch das Gesetz der UdSSR vom 3.4.1990 „Über das Verfahren der Entscheidung von Fragen, die mit dem Austritt einer Unionsrepublik verbunden sind“, geschaffen. Dieses Gesetz galt natürlich auch für die Unionsrepublik Aserbaidschan und verpflichtete sie, im Falle ihres Austritts aus der UdSSR ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Dieses Verfahren war nicht eigentlich eine Schikane, sondern schützte die einer Unionsrepublik Angehörigen sogenannten „Autonomien“; denn das Verfahren gab ihnen und damit auch Berg-Karabach das Recht, sich durch Volksabstimmung gegen den Austritt der UdSSR zu entscheiden und außerdem über ihren Rechtsstatus selbst zu bestimmen. Beides hat Berg-Karabach bekanntlich getan. Aserbaidschan hat seinen Austritt aus der UdSSR am 30.8.1991 erklärt. Am 2.9.1991 erklärte sich Arzach zur Unionsrepublik im Staatsverband der UdSSR, was durch Volksabstimmung am 10.12.1991 bestätigt wurde.

Als nach dem Untergang der UdSSR (25.12.1991) die Republik Aserbaidschan international anerkannt und in die KSZE/OSZE aufgenommen wurde, gehörte ihr deswegen nach damals geltendem UdSSR-Recht die Republik Berg-Karabach schon gar nicht mehr an. Für den Rechtsstatus von Berg-Karabach hatte daher die völkerrechtliche Anerkennung Aserbaidschans durch die Staatengemeinschaft unmittelbar keine Bedeutung, da die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates sich nur auf den Staat als solchen, als „abstraktes Subjekt“, nicht aber auf seine konkreten Grenzen bezieht. (Bekanntlich gilt im Völkerrecht der Grundsatz der „beweglichen Grenzen“!) So weit das Karabach-Problem aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts.

Aus der Sicht des Völkerrechts hat Berg-Karabach das Selbstbestimmungsrecht ausgeübt und wirksam, d.h. in einem authentischen, einwandfreien Verfahren, nämlich durch die Volksabstimmung vom 10.12.1991 sich zu einem unabhängigen Staat deklariert. Grundsätzlich besitzt eine nationale Minderheit allerdingsnicht das Recht zur Sezession. Eine Ausnahme macht das Völkerrecht aber dann, wenn die Minderheit von der Staatsregierung unterdrückt und an einer normalen Entfaltung gehindert wird. Für diesen Ausnahmefall haben die Vereinten Nationen 1970 anerkannt, daß das Selbstbestimmungsrecht die Abspaltung vom Staat rechtfertigt. Diese Konstellation ist aber im Fall Berg-Karabachs festzustellen. Das Gebiet wurde Jahrzehnte hindurch von Baku unterdrückt, und nach 1988 kam es sogar zu völkermordähnlichen Aktionen. Ein Verbleiben in der Republik Aserbaidschan war und ist den Armeniern von Berg-Karabach in keiner Weise zuzumuten.

Dies ist die rechtliche Seite des Selbstbestimmungsrechts. In faktischer Hinsicht ist der Wille Arzachs zu Unabhängigkeit erstens durch seinen manifesten Willen zur Selbstbehauptung und zweitens durch seine militärische Überlegenheit, anerkannt im Waffenstillstand von 1994, eindrucksvoll bestätigt worden, und seit 10 Jahren verfügt Berg- Karabach über eigene, funktionsfähige Staatsinstitutionen.

Dennoch versagt die Staatenwelt ihm die förmliche Anerkennung. Sie betrachtet Karabach nur als sogenanntes „de facto-Regime“, teils weil man die beschriebene Rechtslage ignoriert, teils weil man aus Opportunismus Aserbaidschan (und der Türkei) gefallen möchte, teils weil man an eine dauerhafte effektive Existenz Arzachs nicht glauben will, teils weil man die Sezession Karabachs als Präzedenzfall für weitere Sezessionen vor allem auf dem Territorium der früheren UdSSR fürchtet.

Hier gibt es nur eine Lösung: den Faktor „Zeit“ bzw. in zeitlicher Dimension die Entschlossenheit der Armenier von Arzach, ihre errungene Unabhängigkeit von Baku in ihrer Substanz nicht wieder preiszugeben.

Hier gilt die Sprache der greifbaren, der für jedermann sichtbaren, der offensichtlichen politischen Wirklichkeit oder, in der Terminologie des Völkerrechts, die Effektivität. Europa wird sich nolens volens der schließlichen Anerkennung der Realitäten im Transkaukasus nicht entziehen können und früher oder später seine Zurückhaltung in der Karabach-Frage den Realitäten – bis zu welchem Grade, ist allerdings ungewiß – anpassen. Bis dahin gehören Frustrationen auf beiden Seiten unausweichlich zum politischen Alltag. Sie schließen aber Fortschritte auf dem Wege zum Frieden auf der Grundlage einer fairen, interessegerechten Lösung nicht aus. Dies läßt sich gerade bei jener europäischen Institution zeigen, die von vielen beinahe als ein Synonym für Frustration gehalten wird, nämlich bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, kurz OSZE. Sie ist die erste gesamteuropäische Institution, deren Mitglied die unabhängige Republik Armenien seit ihrer internationalen Anerkennung 1991/92 ist.
III.   Karabach-Frage und OSZE

Die OSZE ist vorläufig die einzige gesamteuropäische Institution, in welcher die Republik Armenien mit den Mitgliedern des Europarates und der Europäischen Union an einem Tisch sitzt. Ihr beiderseitiges Verhältnis ist dabei bislang entscheidend von der Karabach-Frage beherrscht worden. Diese Tatsache hat bekanntlich auch institutionell ihren Ausdruck gefunden, nämlich in der seit 1992 bestehenden KSZE bzw. OSZE-Kontaktgruppe zur Vorbereitung einer Konferenz, auf welcher der Karabach-Streit friedlich beigelegt werden soll. Als Konferenzort ist Minsk, d.h. der Sitz der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), vorgesehen.

Die Kontaktgruppe hat ihr Mandat, nämlich eine Tagesordnung für die Minsker Konferenz und Beschlußentwürfe (Vorschläge) für eine Karabach-Lösung auszuarbeiten, vorläufig nicht erfüllt. Sie betreibt seit sieben Jahre fliegende Diplomatie, Mediation, Sitzungen, endlose Papierproduktion, kurz: ein Unternehmen der Stagnation und Frustration für alle Beteiligten. Ein abfälliges Urteil über die Minsk-Kontaktgruppe wäre daher nur allzu verständlich, gleichwohl beruht es aber meines Erachtens auf einer kurzsichtigen Einschätzung dessen, was bei der Karabach-Frage in der OSZE eigentlich vor sich geht.

Die OSZE im allgemeinen und die Minsk-Gruppe im besonderen sind nämlich jene diplomatischen Aktionsebenen, auf denen sämtliche rechtlichen und politischen, taktischen und strategischen Fragen der Karabach-Problematik laufend und operativ von jenen Staaten diskutiert werden, die – mit Ausnahme des Iran – über die friedliche Zukunft im Transkaukasus letztlich auch entscheiden. Die Tatsache, daß ein solches Forum für Karabach überhaupt existiert, muß bereits für sich gesehen höchst positiv bewertet werden, denn zum Frieden kommt man, zumal unter den im Transkaukasus waltenden Rahmenbedingungen, allein im politischen Dialog. Gewiß, es gibt auch noch die GUS, und sie hat sogar mit der Vermittlung des – bis heute erfreulicherweise im wesentlichen eingehaltenen – Waffenstillstandes vom Mai 1994 einen bedeutenden Beitrag zur Beruhigung des Konfliktes geleistet, aber seit 1995 ist die GUSimmer schwächer geworden. Sie ist heute nur noch eine Phantomorganisation, eine politische Leiche, deren Beerdigung wegen des damit unvermeidlichen politischen Getöses schädlicher erscheint als die weitere Verwesung. Als Regelungsebene für Karabach kommt sie jedenfalls wegen ihres Autoritätsverlustes nicht mehr in Betracht. Man muß das bedauern, denke ich, denn Berg- Karabach ist eine der vielen Erblasten der untergegangenen Sowjetunion, und es hätte derGUS als UdSSR-Liquidationsgemeinschaft wohl angestanden, dieses gefährliche Erbe vernünftig zu ordnen. Die OSZE ist sachlich, politisch und emotional vom Transkaukasus erheblich weiter entfernt – darin liegt eine Schwäche, allerdings auch eine Stärke und eine Chance. So gibt es zu der OSZE als Konfliktlösungsforum heute keine echte Alternativemehr.

Allerdings stoßen in der OSZE die sich wechselseitig ausschließenden Standpunkte unmittelbar und ungefiltert aufeinander:

  • in der Frage, ob Berg-Karabach am Verhandlungstisch sitzen darf;
  • in der Frage, in welchem juristischen Rangverhältnis das Selbstbestimmungsrecht und die von Aserbaidschan geforderte Unverletzlichkeit der Grenzen stehen;
  • in der Frage, ob der Streit um den Status von Karabach erst nach einer Räumung der von Armeniern besetzten Gebiete, also in einem gestuften Verfahren erfolgen soll oder – wie Karabach und Armenien es fordern – in einer „Paket-Lösung“, oder, um es deutsch zu sagen: „in einem Aufwasch“;
  • in der Frage, ob eine Autonomieregelung empfohlen werden oder der Status unbestimmt sein soll oder ob lediglich und ganz allgemein die Zugehörigkeit Arzachs zu Aserbaidschan anerkannt werden soll;
  • in der Frage, ob Karabach auch in Zukunft soll Streitkräfte unterhalten dürfen;
  • in der Frage, ob der La…in-Korridor der Territorialhoheit der Republik Arzach oder nur internationaler Kontrolle unterstellt wird usw. usf.

In allen diesen Fragen können Fortschritte nur im Konsens erzielt werden. Denn in der OSZE gilt grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Das ist mühsam, frustierend, hat aber auch seine guten Seiten; jedenfalls ist es realistisch.

So gleicht das OSZE-Ringen um die Karabach-Lösung einem Schachspiel, bei welchem sich Armenien und Aserbaidschan als Hauptakteure gegenübersitzen, wo ein endloser Stellungskampf um bessere Ausgangspositionen für das Endspiel in Minsk geführt wird, mit den bekannten Gefahren und Phänomenen von eventueller Zeitnot, Zugzwang, vielleicht strategisch riskanten Bauernopfern und scheinbaren Pattsituationen mitsamt dem üblichen begleitenden Nervenkrieg. Und vorläufig ist auch noch offen, ob es zu dem „Endspiel“ in Minsk jemals kommen wird. Einen besonderen politischen Zauber strahlt der Ort nicht gerade aus, und vielleicht ist er auch nicht mehr lange Sitz des Exekutivorgans der GUS. In zwei Schlüsselfragen war die „Partie“ bis 1995/96 ausgeglichen: erstens die Teilnahme von Arzach als Konfliktpartei war ebenso anerkannt wie zweitens die Gleichrangigkeit der Prinzipien des Selbstbestimmungsrechts und der Unverletzlichkeit der Grenzen sowie drittens die Favorisierung einer „Paketlösung“ für Karabach.

Diese Ausgewogenheit hat die Minsk-Kontaktgruppe auf dem OSZE-Gipfel von Lissabon (November 1996) bekanntlich verlassen, indem sie der Unverletzlichkeit der Grenzen absoluten Vorrang einräumte, für Karabach „höchstmögliche Autonomie“ im Staatsverband von Aserbaidschan vorsah und eineStufenlösung für Karabach befürwortete, mit anderen Worten, indem sie voll auf die Position des azerischen Staatspräsidenten Aliev einschwenkte. Nur Ter Petrosjans Veto hatte damals die Erhebung dieser Positionen zu einem förmlichen OSZE-Beschluß verhindern können.

Der Grund für diesen einseitigen Positionswechsel der OSZE liegt auf der Hand: Die allzu offenkundige Fälschung der Ergebnisse des ersten Wahlganges bei den Präsidentschaftswahlen im August 1996 hatte die Legitimität Präsident Ter Petrosjans und damit die Autorität Armeniens in der OSZE einschneidend geschwächt. Die Lehre daraus ist: Mit Fälschern und Manipulateuren springt die internationale Staatengemeinschaft unzeremoniell um, wenn sie dies für zweckmäßig hält – natürlich nur im Falle kleiner Staaten wie eben Armenien.

Die Ironie der Geschichte ist aber, daß die OSZE-Diplomatie zwar 1997 den armenischen Präsidenten erfolgreich dazu drängen konnte, den Vorschlag von Lissabon doch noch zu übernehmen, daß die OSZE Ter Petrosjan dadurch aber in einen unüberbrückbaren Gegensatz zu den innenpolitischen militärischen Garanten seiner illegitimen Präsidentenmacht brachten. Auf diese Weise war Ter Petrosjans Sturz im Februar 1998 ebenso vorprogrammiert wie die Machtübernahme durch die Arzach-Fraktion in Jerewan. Nun passierte freilich etwas durchaus Charakteristisches: Die OSZE setzte ihren pro- Aserbaidschan-Kurs nicht um den Preis einer anhaltenden Konfrontation mit Präsident Kotscharian fort, sondern kehrte in wesentlichen Punkten zu ihren Vor-Lissabon-Positionen zurück: Erstens favorisiert sie nun wieder die Paketlösung, zweitens legt sie sich in der Statusfrage nicht mehr völlig fest, sondern beschränkt sich auf die Position eines „gemeinsamen Staates“ (common state) von Aserbaidschan und Arzach.

In einer am 11.3. diesen Jahres gefaßten Resolution hat das EU-Parlament den neuerlichen Vorschlägen der Minsk-Kontaktgruppe zugestimmt. Auch Armenien und Arzach haben – bemerkenswerterweise – die Vorschläge akzeptiert 3. Nun aber ist Aserbaidschan dagegen und schießt aus allen Propagandarohren gegen die OSZE. Armenien hat jetzt, um noch einmal das Bild des Schachspieles zu bemühen – nach starken Positionsverlusten einen deutlichen Stellungsvorteil erlangt, denn es hat sich in der für Europa und die USA, wohl auch für Rußland wichtigen Frage einer „gemeinsamen Staatlichkeit“ Arzachs mit Aserbaidschan bemerkenswert kompromißfähig erwiesen und auf diese Weise Aserbaidschan politisch in unangenehmen Zugzwang gebracht. Es dürfte für Baku schwer werden, die weitere Entwicklung auf dieser Basis zu blockieren, ohne sich dabei politisch zu isolieren.

Abschließend eine Nebenbemerkung zum Verhältnis von OSZE und Armenien bzw. Arzach: Der Ereignisverlauf zeigt uns, daß die Karabach-Mediation der OSZE und die armenische Innenpolitik in einem direkten Wechselverhältnis stehen, daß, mit anderen Worten gesagt, das Schicksal Karabachs auf der OSZE über das politische Schicksal von Präsident und Regierung der Republik Armenien unmittelbar mitentscheiden.
IV.   Armenien und der Europarat

Eingangs wurde der Wunsch auch Armeniens erwähnt, in den Europarat aufgenommen zu werden, und die Ansicht geäußert, daß seinem und Aserbaidschans Beitritt der ungelöste Karabach-Konflikt entgegenstehe. Dieser Zusammenhang darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Worüber weniger offen und deutlich gesprochen wird, das sind andere, innenpolitische Hemmnisse für die Aufnahme, nämlich schwerwiegende Mängel und Schwächen bei der Einführung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten in der Republik Armenien.

Vor wenigen Wochen hat die amerikanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch in einem ausführlichen Report an den Europarat in Strasbourg ein in vielerlei Hinsicht unerfreuliches, teilweise düsteres Bild von der Lage der Menschenrechte in diesem Lande präsentiert4. Jemand, der Einblick in den politischen, administrativen und sozialen Alltag in diesem Lande hat und jenen Report liest, wird die dort beschriebenen Tatsachen nicht in Zweifel ziehen, vermutlich im Gegenteil zu jedem Punkt noch weitere haarsträubende Geschichten erzählen können. Ja, es ist ein bedauerliches Faktum: In diesem Lande bleibt der Geltungsanspruch der Grund- und Menschenrechte, verkündet in der Verfassung Armeniens vom 5.7.1995, allzu häufig unverwirklicht.

Das hat gewiß viele Ursachen. Auf einen Ursachenzusammenhang möchte ich dabei Ihre besondere Aufmerksamkeit lenken, nämlich auf den schwelenden Karabach-Konflikt. Faktisch befindet sich Armenien in einer Art Kriegszustand mit Aserbaidschan. Welche Konsequenzen ergeben sich für die realen innenpolitischen Machtstrukturen eines Landes in einer solchen Situation? Eine Konsequenz mit unausweichlicher Logik ist die folgende: Die Streitkräfte, das Militär, die Sicherheitskräfte überhaupt haben eine weit über die Normallage des Friedens hinausgehende Bedeutung; auf die miltiärischen Interessen wird tendenziell in allen Sachfragen vorrangig Rücksicht genommen. Die Verteidigungsausgaben am Haushalt des Landes sind entsprechend überproportional; für zivile Staatsaufgaben bleibt noch weniger Geld übrig, als das ohnehin schon kaum erreichte Minimim.

Eine weitere Konsequenz zum Schaden für die Menschenrechte ist, daß der militärische Sektor, daß die Aktivitäten der Militärs und Sicherheitskräfte de facto keiner zivilen Kontrolle unterliegen. Wer kann gegenüber militärischen Befehlshabern und gegenüber von ihnen abhängigen Personen bzw. Strukturen und Organen die Verletzung von Menschenrechten mit Aussicht auf Erfolg und ohne Befürchtung, von den Kritisierten verfolgt zu werden, geltend machen? – das Parlament? die Gerichte? der Generalstaatsanwalt? die Presse? Es ist klar: niemand! Daraus ergibt sich im Kontext meines Themas eine sehr schlichte, aber wichtige These: Solange im Karabach-Konflikt nur ein fragiler Waffenstillstand, kein echter Friede und keine sichere Lösung des Problems existieren, wird es keine „politische“ Abrüstung des Militärs in der Republik Armenien, keine echte innenpolitische Entkrampfung und keinen vollen Durchbruch zu den normalen Formen einer Bürgergesellschaft, zu Rechtsstaat und Demokratie geben! Damit aber wird es Armenien auch schwer haben, die Mitglieder des Europarats davon zu überzeugen, daß das Land im Falle eines Beitritts in der Lage wäre, die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention auf ihrem Territorium zu garantieren.

Daraus ergibt sich: Das ungelöste Karabach-Problem liegt wie ein breiter, sperriger Felsblock auf dem Wege zur Mitgliedschaft Armeniens im Europarat. Er wird schwerlich zu umgehen sein; man muß ihn schon beiseite wälzen. Europa hat dabei bisher leider noch zu wenig mitgeholfen. Die jüngste Entwicklung in der OSZE läßt jedoch hoffen.
V.   Die Republik Armenien und die Europäische Union

Bildet das Karabach-Problem ein ebenso sperriges Hindernis auch für die Entwicklung der Beziehungen zur Europäische Union? Nein! Natürlich stellen der ungelöste Konflikt und seine ungünstigen Auswirkungen auf die Wirtschaft und auf die innere Verfassung der Republik Armenien eine Belastung auch für ihr Verhältnis zur Europäischen Union dar. Gleichwohl hat aber das Problem einen kontinuierlichen Ausbau der Beziehungen zur EU nicht verhindert. Seit Jahren bestehen vielfältige Beziehungen. Die TACIS-Projekte der EU, z. B. TRASECA, sind dafür ein Beispiel. Im Vergleich zum Europarat wird das Verhältnis allerdings dadurch erleichtert, daß ein Beitritt der Republik Armenien zur Europäischen Union selbst langfristig nicht vorgesehen ist. Aber dieses manch einen zunächst vielleicht enttäuschende Faktum schließt engere Beziehungen natürlich nicht aus.

Die Europäische Union hat für die Regelung und Entfaltung ihrer Beziehungen zu den näheren und ferneren Nachbarstaaten zwei verschiedene Vertragstypen (Vertragsinstrumente) entwickelt:

  • Erstens mit den Staaten der engeren europäischen Region Nordost-, Ostmittel- und Südosteuropas, denen man eine Beitrittsperspektive zur EU eröffnet, schließt die EU „Assoziierungsabkommen“ ab. Von Estland über die Slowakei und Rumänien bis Zypern sind 11 solcher sogenannten „Europa-Abkommen“ zwischen 1991 und 1995 abgeschlossen worden.
  • Zweitens den Staaten der GUS bietet die EU dagegen sogenannte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen an. Sie existieren bereits mit Rußland, mit der Ukraine und Moldova.

Der Hauptunterschied dieser Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (künftig: PKA) zu den Assoziierungsabkommen besteht darin, daß letztere den osteuropäischen Vertragspartnern wegen der EU-Beitrittsperspektive wesentlich strengere Verpflichtungen auferlegen, ihre Wirtschafts- und Rechtsordnung an die EU-Strukturen und das EU-Recht anzupassen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen, das zeigen die inzwischen mit Polen, Tschechien und Ungarn gemachten Erfahrungen, stößt auf beträchtliche Schwierigkeiten. Die Vertragsverpflichtungen der PKA bleiben deutlich unter diesem Niveau.

Die Europäische Union hat mit den drei transkaukasischen Staaten am 22.4.1996 ebenfalls Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen. Sie umfassen ca. 100 Artikel und sind inhaltlich fast völlig identisch, d.h. es gibt keinerlei Diskriminierungen oder Privilegierungen gegenüber den osteuropäischen Partnerstaaten.

Das PKA mit Armenien5 enthält Regelungen zum Warenverkehr, die vor allem Erleichterungen im Handel mit der EU vorsehen, insbesondere die Einräumung der sogenannten „Meistbegünstigung“ (Art. 9), ferner Regelungen über Geschäftsaktivitäten von Armeniern in der Europäischen Union, von EU-Bürgern in Armenien (z. B. über Investitionen), Bestimmungen über den Kapitalverkehr, über den Schutz intellektuellen Eigentums (industrial property), ausführliche Regelungen über Zusammenarbeit in allen Wirtschaftssektoren einschließlich Energie, Verkehr, Telekommunikation und Tourismus, ferner Zusammenbarbeit bei der Verbrechensbekämpung (Geldwäsche und Drogenhandel) sowie bei der Kontrolle illegaler Einwanderung.

Das Abkommen richtet einen paritätisch besetzten Kooperationsrat mit wechselndem Vorsitz ein, der die Durchführung des PKA begleitet, kontrolliert und Streitfragen zwischen den Partnern klärt.

Aus der Sicht des Juristen sind die PKA und namentlich das PKA mit Armenien deswegen besonders interessant, weil sich Armenien auf manchen Sachgebieten dazu verpflichtet, seine Rechtsvorschriftendem EU-Rechtstandard anzugleichen. Darüber gibt es einen speziellen „Titel“ (Art. 43) zur Kooperation in der „Gesetzgebung“, der die Angleichung des armenischen Rechts an die Europäische Union mit folgenden Worten zum Programm erhebt:

„Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das (EU-)Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Armenien und der Gemeinschaft darstellt. Die Republik Armenien wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.“

Art. 43 PKA hebt folgende Sachgebiete der Kooperation besonders hervor: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen, Steuern, geistiges Eigentum, Arbeitnehmerschutz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswesen, Gesundheitsschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz, technische Normen, Nutzung der Kernenergie und Verkehr. Die EU verpflichtet sich, durch finanzielle sowie personelle und technische Hilfmittel Armenien bei diesem anspruchsvollen Programm der Rechtsangleichung laufend zu unterstützen.

Für die jungen armenischen Juristen ist das Programm eine verheißungsvolle Botschaft, aber es kann nur verwirklicht werden, wenn erstens die Juristische Fakultät der Universität Jerewan die Inhalte der juristischen Ausbildung für das EU-Recht öffnet und wenn zweitens sich viele Juristen in diesem Lande finden, die bereit sind, das EU-Recht zu studieren, seinen „Geist“ zu verstehen und sich in den Dienst einer strukturellen und inhaltlichen Erneuerung des armenischen Rechts zu stellen. Die dafür erforderlichen intellektuellen Kapazitäten und Reserven besitzt dieses Land im Prinzip. Aber gerade hier gibt es einernstes Problem: es ist eine bittere Tatsache, daß gerade viele junge begabte Armenier die Republik verlassen, weil sie nicht glauben, sich in ihrem Heimatland ihren Fähigkeiten entsprechend entfalten zu können. Dies hängt mit dem Niedergang der Wirtschaft, aber auch mit fehlender Rechtssicherheit und undemokratischen Strukturen in diesem Land zusammen. Welche Ursachen auch immer im Einzelfall überwiegen – die Erscheinung als solche kann man nur als tragisch bezeichnen, denn auf diese Weise werden der so hoffungsvoll gestarteten zweiten unabhängigen Armenischen Republik die besten so dringend benötigten Kräfte für den staatlichen Neuaufbau entzogen. Wir in Mittel- und Westeuropa, die USA haben übergenug an hochqualifizierten Spezialisten; die jungen Armenier, sie werden hier gebraucht!

Aus dem, was ich bisher über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der EU mit Armenien mitgeteilt habe, könnte man schließen, das PKA beschränke sich auf ökonomische und technische Fragen, entbehre aber eines politischen Charakters. Dieser Eindruck trügt, denn das PKA mit Armenien hat – wie alle PKA – durchaus auch ausgeprägte politische Dimensionen. Vier Punkte sind hervorzuheben:

  1. Die Kooperation erstreckt sich auch auf Verfassungsfragen und die Struktur des politischen Systems. Art. 68 Abs. 1 lautet: „Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.“ Die EU verpflichtet sich, die Ausarbeitung von Gesetzen zur Erfüllung dieser Ziele logistisch zu unterstützen und außerdem Armenien bei dem Aufbau unabhängiger, funktionstüchtiger Gerichte und bei der Schaffung eines Wahlsystems zu beraten (Art. 68 Abs. 2).
  2. Das PKA beginnt mit der Verpflichtung der Vertragsparteien, in institutionalisierter Form einen regelmäßigen sogenannten „Politischen Dialog“ zu führen (Titel II., Art. 5-8). Zweck des Dialoges ist es, zwischen der EU und Armenien in wichtigen internationalen, in regionalpolitischen Fragen, aber auch auf dem Gebiet von Menschenrechten, Rechtsstaat und Demokratie einen Konsens zu erreichen und zu vertiefen.
  3. Die Präambel des PKA verpflichtet beide Vertragsparteien auf sämtliche politischen Grundsätze und Ziele, die heute zum internationalen Standard freier, zivilisierter Staaten gehören.
  4. verfolgen die PKA mit Armenien, Aserbaidschan und Georgien ein spezifisches regionalpolitisches Ziel. Ich zitiere den Abs. 9 der Präambel zum PKA mit Armenien, in dem beide Seiten den „Wunsch“ bekräftigen, „den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommenden fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in der Region und insbesondere Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den unabhängigen Staaten der Transkaukasus- Region und ihren Nachbarstaaten zu fördern;“

Damit sind wir zwar nicht nur, aber auch und gerade wieder bei dem Karabach-Problem. Ziel und Strategie der Europäischen Union sind in dieser Hinsicht klar: Die gleichlautenden, parallel auch mit Aserbaidschan und Georgien abgeschlossenen PKA sollen neben den jeweiligen bilateralen Kooperationsbeziehungen der transkaukasischen Staaten zur EU in der Perspektive auch die Bildung von regionalen Kooperationsstrukturen der transkaukasischen Staaten untereinander initiieren und fördern, Kooperationsstrukturen namentlich auch zwischen Armenien und Aserbaidschan und natürlich auch zur Türkei und Georgien. Dahinter steht die Hoffnung und Erwartung zugleich, daß Handels- und Wirtschaftskooperaton im Transkaukasus den Weg auch für politische Verständigung und Kompromiß bereiten wird.

Dies hat eine ganz aktuelle Note: Wie Sie vielleicht wissen, hat Deutschland am 1.1.1999 für das übliche halbe Jahr die EU-Präsidentschaft übernommen. Für diese Periode hatte sich die deutsche Diplomatie das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis zum Ablauf der deutschen Präsidentschaft die Ratifikation der PKA mit Armenien, Georgien und Aserbaidschan erstens durch alle Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten, zweitensdurch das Europa- Parlament in Strasbourg und drittens durch die Parlamente der drei transkaukasischen Staaten selbst fristgerecht zu erreichen. Dies ist tatsächlich gelungen. Die PKA werden infolgedessen im Juni dieses Jahres in Kraft treten. Aus diesem Anlaß ist für den 22.6.1999 ein Gipfeltreffen der EU mit den Präsidenten Aliev, Kotscharian und Schevardnadze in Luxemburg geplant. Deutschland und die EU versprechen sich davon Fortschritte auch in der Karabach-Frage.

Die EU-Aktivitäten treffen sich hier in glücklicher Weise mit der klugen und weitsichtigen Initiative des Präsidenten der Nationalversammlung Armeniens, Chozrov Harutunjans, nämlich im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in Strasbourg Treffen der Parlamentspräsidenten aus den drei transkaukasischen Staaten zur Vertiefung des Gedankenaustausches und der Verständigung durchzuführen.
VI.   Schluß

Ich habe mit meinen Ausführungen einen weiten Bogen von Problemen behandelt. Die vielfältige, vieldimensionale Problem- und Interessenverknüpfung zwischen Armenien, Arzach und den europäischen Institutionen ist dabei ausreichend, denke ich, sichtbar geworden. Anstelle einer breiten Zusammenfassung möchte ich nur noch eine Schlußthese als Quintessenz vortragen:

Karabach ist Stolz und Ruhm der Armenier, aber seine ungelöste Konfliktlage und die Friedlosigkeit der Region lasten als schwere Hypothek auf Armenien und dem gesamten Transkaukasus. Nachdem die Waffen gesprochen haben, muß die Lösung des Konflikts ausschließlich mit politischen Mitteln gesucht werden. Dies setzt Bereitschaft zu Dialog und Kompromiß auf allen Seiten voraus. Armenien hat diese Tugenden in den letzten Jahren überzeugend unter Beweis gestellt. Heute stehen Armenien (wie auch Georgien und Aserbaidschan) gleich drei internationale europäische Institutionen als Foren zur Verfügung, um Konfliktlösung und Einigung in der Karabach-Frage herbeizuführen. Dies muß als große Chance begriffen werden. Die armenische Diplomatie möge sie klug und mit Augenmaß für das Erreichbare nutzen! Frustrationen werden uns dabei aber auch in Zukunft nicht erspart bleiben.

Fußnoten : 1 Neue Zürcher Zeitung v. 28.1.1999, S. 3.
2 Dazu auch Luchterhandt, Otto: Das Recht Berg-Karabachs auf staatliche Unabhängigkeit aus völkerrechtlicher Sicht, in: Archiv des Völkerrechts 31. Band (1993), S. 30-81; derselbe: Der Status der Republik Berg-Karabach aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts, in: Armenien: Geschichte und Gegenwart in schwierigem Umfeld, hrsg. von der Deutsch-Armenischen- Gesellschaft, Frankfurt/M. 1998, S. 267-286.
3 Armenian News Network groong@usc.edu
4 Report v. 15.1.1999, Text: Armenian News Network Fehler! Textmarke nicht definiert.vom 21.1.1999; Antwort Präsident Kotscharians vom 19.3.1999, Text: Armenian News Network Fehler! Textmarke nicht definiert. vom 19.3.1999.
5 Text: Bundesgesetzblatt 1998 Teil II, Nr. 38, ausgegeben am 22.9.1998.

Zur Person : Prof. Dr. Otto Luchterhandt ist an der Universität Hamburg, Seminarabteilung für Ostrechtsforschung, tätig.

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