Erdogans „Revolution“: Kommen Minderheitenstiftungen zu ihrem Recht?

Ort und Timing waren gut gewählt: Im stimmungsvollen Garten des Archäologischen Museums von Istanbul waren am 28. August, einem Sonntag, Honoratioren, allen voran Ministerpräsident Erdoğan, die geistlichen Führer der nicht-muslimischen Minderheiten sowie die Vertreter der Minderheitenstiftungen versammelt. Fastenbrechen war der offizielle Anlass für die Zusammenkunft. Erdoğan ergriff das Wort und sagte unter anderem: Die Zeiten, in denen die Bürger wegen ihres Glaubens, ihrer Abstammung und ihrer Kleidung Druck ausgesetzt seien, gehörten der Vergangenheit und verwies auf „entscheidende Veränderungen im Stiftungsgesetz“.

Einen Tag vorher hatte der Regierungsanzeiger (Resmi Gazete) ziemlich versteckt Novellierungen am Stiftungsgesetz vom 20. Februar 2008 veröffentlicht.[1] Gemäß dem vorläufigen Art. 11 wurde nun verfügt, dass der Besitz, über die die Minderheitenstiftungen nicht mehr verfügen, rasch und unbürokratisch zurückgegeben werden soll. Wo das nicht möglich ist, weil er bereits an Dritte verkauft wurde, sollen die Stiftungen armenischer, griechischer Christen und Juden (diese sind die offizielle anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten) zu Marktpreisen entschädigt werden. Zu den Werten gehören Häuser, Schulen, Kirchen, Friedhöfe und andere Immobilien. So konnte man das z. B. in der FAZ vom 30. August lesen.

Das Problem: Diese Stiftungen haben vor und nach der Veröffentlichung des Zivilgesetzbuches und des Stiftungsgesetzes aus dem Jahre 1935 Immobilien erworben und die Verfügungsgewalt über sie gehabt. Im Jahre 1974 hat das Kassationsgericht befunden, dass die Stiftungen rückwirkend ab dem Jahre 1936 keine Immobilien hätten erwerben dürfen. Die in den Jahren 1936 bis 1974 erworbenen Immobilien wurden durch Gerichtsbeschlüsse, die sich auf den Beschluss des Kassationsgerichts beriefen, soweit noch am Leben, den ursprünglichen Eigentümern, die diese der Stiftung verkauft oder vermacht hatten, bzw. ihren Erben kostenlos übereignet. Bei fehlenden Erben war der Staat der Nutznießer dieser Regelung. Der Haken: Als die Bestimmungen zu Beginn der 1970er Jahre erstmals angewendet wurden, richteten sie sich nur gegen die Stiftungen nichtmuslimischer Minderheiten, nicht jedoch gegen die muslimischen. Darüber haben wir ausführlich berichtet, auch über das im Wesentlichen folgenlose Stiftungsgesetz aus 2008.[2]

Erdoğans Erklärung wurde allgemein sehr begrüßt, auch international. Manch einer soll sie auch als „revolutionär“ bezeichnet haben.

Freilich gibt es auch vorsichtigere Bewertungen. Einer der besten Kenner der Materie, Prof. Baskın Oran, hat zwar festgestellt, dass die AKP mehr für die Minderheiten als die anderen türkischen Parteien getan hätte. Dennoch geht er in seinem Artikel „Ein großer Schritt bei den Minderheitenrechten, aber …“ auf die Schwachpunkte der neuen Regelung ein (Radikal 2, 4.9.2011):

  • Von der Novellierung können die Minderheitenstiftungen nur dann profitieren, wenn ihre Werte auf der Liste aus dem Jahr 1936 gestanden haben. Für ihre Anträge haben die Stiftungen nur 12 Monate Zeit.
  • Bereits vor diesem Datum in Gemeineigentum überführte Objekte profitieren nicht von der Novellierung. So wurde das große Areal des armenischen Surp Hagop (Agop) Friedhofs bereits 1934 per Gerichtsbeschluss zum Eigentum der Stadtverwaltung von Istanbul erklärt, folglich konnte es nicht auf der Erklärung aus dem Jahre 1936 stehen. Auf diesem Areal steht heute u. a. Istanbul Hilton.
  • In vielen Fällen haben die Minderheitenstiftungen Friedhöfe nicht als Eigentum deklariert. Die Novellierung bringt auch dazu keine Regelung. Dabei legt Artikel 42/3 des Lausanner Vertrages fest: „Die türkische Regierung gewährleistet den vollen Schutz (…) der Friedhöfe und der anderen religiöse Einrichtungen der (…) Minderheiten.“
  • Gemäß Novellierung muss der Rat der Frommen Stiftungen (VGK Meclisi) der vorgesehenen Neuregelung zustimmen. Prof. Oran ist der Ansicht, dass der Rat draußen vor hätte bleiben müssen, denn die Erfahrungen mit diesem Gremium waren in der Vergangenheit sehr negativ.
  • Etliche Sonderfälle bleiben ebenfalls draußen vor. So hat der Staat den armenischen Sommercamp in Tuzla – Hrant Dink hat dort prägende Jahre verbracht – damals dem alten Eigentümer zurückgegeben. Dieser wiederum hat das Grundstück anschließend verkauft.
  • Prof. Oran ist auch der Ansicht, dass die Neuregelung weit davon entfernt ist, die Webfehler des Stiftungsgesetzes aus 2008 (s. ADK 140, Jg. 2008/ Heft 2, S. 32/33) wettzumachen.

Die Gründe für diesen Vorstoß der AKP-Regierung sind bekannt. Die Minderheitenstiftungen suchen ihr Recht schon seit einigen Jahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Sie sind dabei sehr erfolgreich, für die Republik Türkei bedeutet das hohe Entschädigungssummen. Hinzu kommt fortgesetzter internationaler Ansehensverlust. Darüber hinaus taucht dieses Problem regelmäßig in den jährlichen Fortschrittsberichten der EU-Kommission auf.

Dreh und Angelpunkt auch der früheren Novellierungen waren die unteren Instanzen. Bianet bringt am 30.8. ein interessantes Beispiel: Am besagten 28. August erschien in der Tageszeitung Birgün eine vom Staat geschaltete Anzeige, in der Läden, die zuvor einer griechischen Stiftungen gehört hatten, zur Miete angeboten wurden. Dabei gehört diese Stiftung zu den Nutznießerinnen der Neuregelung. Ist das Absicht oder Zufall? Bianet hofft, dass es sich um eine technische Panne handelt.



[1] http://www.resmigazete.gov.tr/main.aspx?home=http://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2011/08/20110827.htm&main=http://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2011/08/20110827.htm

[2] ADK 114, Jg. 2001/ Heft 4, S. 22/23; ADK 117, Jg. 2002/ Heft 3, S. 16-19, ADK 140, Jg. 2008/ Heft 2, S. 32/33.

 

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